Über vorläufige Schutzmaßnahmen wird eine jährliche Totalerhebung durchgeführt. Die Erhebung erstreckt sich auf alle in einem Kalenderjahr beendeten vorläufigen Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche nach § 42 oder § 42a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe(SGB VIII)vorläufige Schutzmaßnahmen. Hierzu zählen auch alle vorläufigen Schutzmaßnahmen nach unbegleiter Einreise aus dem Ausland, die durch eine Altersfeststellung (nach § 42f gegebenenfalls i. V. m. § 42 SGB VII) beendet wurden. Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe(SGB VIII) in Verbindung mit dem Bundestatistikgesetz (BStatG). Erhoben werden die Angaben zu § 99 Absatz 2.
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