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Datensatz
Einbürgerungen (EVAS 12511) Die Einbürgerungsstatistik (EBS) ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Seit dem Berichtsjahr 2000 wird eine jährliche Bundesstatistik über Einbürgerungen durchgeführt. Eine Einbürgerung wird statistisch erfasst, wenn die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wurde. Die Einbürgerungsstatistik umfasst Erstentscheidungen sowie infolge von Widerspruch- und Klageverfahren. Es handelt sich um eine Fallstatistik. Mit dem Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetz (StARModG), das am 27. Juni 2024 in Kraft trat, werden ab dem Berichtsjahr 2025 zwei neue Fallstatistiken erhoben: • Statistik über Einbürgerungsanträge (EBAS), • Statistik über Verfahrenserledigungen (EBES). Die Statistik über Einbürgerungsanträge bildet die im Laufe eines Berichtsjahres gestellten Einbürgerungsanträge ab. Die Grundgesamtheit der Einbürgerungsantragsstatistik entspricht der Grundgesamtheit der Ver-fahrenserledigungsstatistik in dem Sinne, dass es eine Verfahrenserledigung pro Antrag gibt. Allerdings sind die Grundgesamtheit der Einbürgerungsanträge und Verfahrenserledigungen für ein Berichtsjahr und eine Gebietseinheit nicht deckungsgleich. Zum einem kann sich der Wohnort zwischen Antrag und Erledigung ändern. Vor allem können Antragstellung und Erledigung eines Einbürgerungsverfahrens in unterschiedlichen Jahren stattfinden. Somit können die Zahlen der Antragstellungen und der Verfahrenserledigungen nicht unmittelbar ins Verhältnis gesetzt werden. Die Statistik über die erledigten Einbürgerungsverfahren weist die im Laufe eines Berichtsjahres abgeschlossenen Erstentscheidungen über Einbürgerungen aus. Nicht Teil der Statistik sind Verfahrenserledi-gungen in Folge von Widerspruch- und Klageverfahren. Daher kann die im Berichtsjahr ausgewiesene An-zahl der Einbürgerungsfälle von jener der Einbürgerungsstatistik abweichen. Verfahren gelten als erledigt, wenn • eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wurde (Einbürgerung), • ein Ablehnungsbescheid zugestellt wurde (Ablehnung), • die zuständige Behörde eine Rücknahmeerklärung erhält (Rücknahme) oder • sonstige Erledigung, wie Tod oder Rückzug ins Ausland der antragstellenden Person, vermerkt wird (Sonstige). Durch die Gesetzesänderung entfällt die Erfassung der Merkmale erste fortbestehende Staatsangehörigkeit und zweite fortbestehende Staatsangehörigkeit. Methodischer Hinweis Der regionale Nachweis erfolgt auf Grundlage des Wohnortes zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zum Zeitpunkt der Einbürgerung. Berichtszeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres. Periodizität: Die Veröffentlichungen zur Einbürgerungsstatistik erfolgen jährlich. Aktualität/Pünktlichkeit: Die Ergebnisse stehen in der Regel im 2. Quartal des Folgejahres zur Verfügung. Geheimhaltung: Die Geheimhaltung in der amtlichen Statistik ist in § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) geregelt. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse sind geheim zu halten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Einbürgerungsstatistiken der Berichtsjahre 2018 bis 2024 wurde die Vergröberungen von Tabellen in der Verbindung mit dem Zellsperrverfahren eingesetzt. Ab dem Berichtsjahr 2025 wird die stochastische Überlagerung nach der Cell-Key-Methode (kurz CKM) als Geheimhaltungsverfahren eingesetzt. Bei der Cell-Key-Methode werden auch Randsummen überlagert. Dies bedeutet, dass nicht die Innenfelder von Tabellen zur Randsumme aufsummiert werden, sondern zunächst die Randsumme exakt berechnet und anschließend einzeln überlagert wird. Durch diese Vorgehensweise sind Tabellenzeilen und -spalten nicht mehr additiv. D.h. die ausgewiesenen Randsummen können größer oder kleiner sein als die Summe der dazugehörigen Innenfeld-Ergebnisse. Diese Vorgehensweise sichert, dass die Randsummen nah an den Originalwerten bleiben.
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