Fertigstellungen neuer Wohngebäude und Nichtwohngebäudesowie Wohnungen in Wohngebäuden nach Zahl der Wohnungen undprimär verwendeter Heizenergie - Jahressumme - regionaleTiefe: Kreise und krfr. Städte
Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind gemäß § 29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist.
Im Umweltinteresse genutzte Flächen (EFA) gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der dazugehörigen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. Bereiche, die für die Umwelt und das Klima von Nutzen sind