Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Diese Bodenrichtwerte haben den Stichtag 01.01.2010.
Gesundheitspersonalrechnung der Länder: Gesundheitspersonalam 31.12. je 1000 Einwohner/-innen, Länderanteil amGesundheitspersonal in Deutschland sowie nach Art derEinrichtung (14) - Jahr - regionale Tiefe: Bundesländer
Außenbereichssatzungen, Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen, Flächennutzungspläne, Gestaltungssatzungen, Grünordnungspläne, Innenbereichssatzungen, Landschaftspläne, Sanierungssatzungen, Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen sowie Vorhaben- und Erschließungspläne inklusive Sachinformationen (siehe Pflichtenheft unter https://www.gdi-suedhessen.de/fachthemen/pflichtenhefte/). Bereitgestellt über die Plattform www.gdi-inspireumsetzer.de - Ein Service der GDI-Südhessen.
Rettungswachen inklusive Sachinformationen, INSPIRE-konform. Bereitgestellt über die Plattform www.gdi-inspireumsetzer.de - Ein Service der GDI-Südhessen.